- Einen Anspruch auf Notbetreuung haben alle Beschäftigten unabhängig
von der Beschäftigung des Partners oder der Partnerin, die
in kritischen Infrastrukturen beschäftigt sind, dort unabkömmlich sind
und eine Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleisten können. - Ebenfalls ab dem 23. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird
der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Ab dann steht die
Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags
und sonntags, und in den Osterferien grundsätzlich mit Ausnahme
von Karfreitag bis Ostermontag zur Verfügung. - Mit dem folgenden Link können entsprechende Personengruppen ein entsprechendes Formular downloaden, mit demüber den Arbeitgeber der entsprechende Status bescheinigt werden kann. Anmeldungen zur Notbetreuung über das Sekretariat oder die Schulleitung.
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Antrag-auf-Betreuung-eines-Kindes-waehrend-des-Ruhens-des-Unterrichts.pdf